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Vertragsinhalte
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Bemerkungen
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| § 2
Leistungserbringer
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a) Für das neu eingeführte Präqualifizierungsverfahren nach § 126 Abs. 1 a
SGB V liegen noch keine verbindlichen Vorgaben vor. Für Leistungserbringer,
die am 31.03.2007 über eine Zulassung nach § 126 SGB V in der zu
diesem Zeitpunkt geltenden Fassung verfügten, gelten die Voraussetzungen
nach § 126 Absatz 1 Satz 2 SGB V deshalb übergangsweise als erfüllt.
Nach Festlegung des Verfahrens nach § 126 Absatz 1 a SGB V ist der entsprechende
Nachweis vom Leistungserbringer im Rahmen einer dann noch
abzustimmenden Frist der AOK Rheinland/Hamburg vorzulegen.
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Nach dem Kriterienkatalog müssen die
Versorgungsbereiche für die Produktgruppe 05 (Bandagen) präqualifiziert sein.
Dieser Vertragsteil
kann im Präqualifizierungsverfahren bestätigt werden (Mindestanforderungen gemäß Kriterienkatalog).
Cave
Nach dem Kriterienkatalog ist nicht jeder Leistungserbringer
versorgungsberechtigt (gilt vor allem für Apotheker,
Orthopädieschuhmacher und Fachverkäufer/-in Sanitätsfachhandel).
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(4) Der Leistungserbringer ist verpflichtet, sich bei einer akkreditierten Zertifizierungsgesellschaft
nach DIN EN ISO 13485 zertifizieren zu lassen. In den in der Anlage
2 aufgeführten Positionen nach Zertifizierungsgrad A, reicht eine Zertifizierung
nach DIN EN ISO 9001 aus. Die Erfordernisse an die Zertifizierung sind in der Anlage
2 geregelt.
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Beachte
Nach dem Schreiben des Bundesversicherungsamts
vom 28.12.2010 ist die einseitige Vorgabe seitens der
Krankenkasse, dass als Vertragspartner nur zertifizierte
Leistungsgerbringer in Betracht kommen, nicht zulässig.
Bei einer Zertifizierung nach der Normenreihe ISO 13485 ist vor
allem auf den Geltungsbereich des Zertifikats zu achten.
Für diesen Vertrag muss der Geltungsbereich "Orthopädietechnik"
und "Bandagen" umfassen (gesetzlich geregelter Bereich mit
Marktbeobachtung).
Cave
Missachtung der Zertifizierungsbedingungen gilt als schwerwiegender Vertragsverstoß und kann Vertragsstrafen und die
fristlose Kündigung zur Folge haben.
Teilbeitritt
Zu prüfen ist, ob bei einer Zertifizierung nach der Normenreihe ISO 9001 auch ein Teilbeitritt für die Produkte mit Zertifizierungsgrad A
möglich ist.
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Übersicht
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Vertragsinhalte
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Bemerkungen
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| § 3
Art und Umfang der Leistungen
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(3) Die Empfehlungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen nach § 126
Absatz 1 Satz 3 SGB V in der jeweils gültigen Fassung sowie die Vorgaben zum
Präqualifizierungsverfahren nach § 126 Absatz 1 a SGB V sind verbindlich.
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Beachte
Die Kriterien des GKV-Spitzenverband Bund
in den fünf Versorgungsbereichen der Produktgruppe berechtigen nicht alle Leistungserbringer zur Abgabe
aller Produkte.
Wichtig
Zu beachten sind auch die Prüfbereiche bei Betriebsbegehungen durch Präqualifizierungsstellen.
Cave
Missachtung der Voraussetzungen gilt als schwerwiegender Vertragsverstoß
und kann Vertragsstrafen und die fristlose Kündigung zur Folge haben.
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Übersicht
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Vertragsinhalte
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Bemerkungen
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| § 13
Werbung / Unzulässige Beeinflussung
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(1) Werbemaßnahmen des Leistungserbringers dürfen sich nicht auf die Leistungspflicht
der AOK Rheinland/Hamburg beziehen.
(2) Eine Zusammenarbeit zwischen dem Leistungserbringer und dem Vertragsarzt
mit dem Ziel der Ausweitung der Inanspruchnahme von Hilfsmitteln ist nicht gestattet.
Die freie Wahl des Leistungserbringers ist zu gewährleisten.
(3) Eine gezielte Beeinflussung der Versicherten oder anderer an der Versorgung
beteiligter Personen (z. B. Arzt, Therapeut, Angehörige) durch den Leistungserbringer
hinsichtlich der Verordnung bestimmter Artikel ist nicht zulässig.
(4) Der Leistungserbringer verhält sich kassenartenneutral.
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Wichtig
Der Vertrag sieht die Regelung zu unzulässigen Kooperationen und Depotverbot
(§ 128 SGB V) nur im Rahmen von Maßnahmen bei Vertragsverstößen vor.
Beachte
Nach dem Schreiben des Bundesversicherungsamts
vom 28.12.2010 darf die Strafbewehrung aber nicht außer Verhältnis zum
Vertragsverstoß stehen. Bei Überprüfung der angemessenen Höhe der
Vertragsstrafe (§ 307 Abs. 1 BGB) ist die Schwere und das Ausmaß der Verstöße,
der Umfang des Verschuldens und die Notwendigkeit, künftige Verstöße zu
verhindern zu prüfen.
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Vertragsinhalte
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Bemerkungen
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Anlage 2.05
zum Vertrag nach § 127 Abs. 2 SGB V
über die Versorgung mit Hilfsmitteln
der Produktgruppe 05
(Bandagen) ab 01.04.2011
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Nach § 2 Abs. 4 des Vertrages hat der Leistungserbringer mit der DIN EN ISO 13485
(Buchstabe B) einen speziellen Audit-/Zertifizierungsnachweis, ausgestellt durch eine
akkreditierte Zertifizierungsgesellschaft bezüglich eines dokumentierten Verfahrens
über die Versorgung der Versicherten/Betreuten mit Bandagen zu erbringen und diesen
der AOK Rheinland/Hamburg in Kopie zu übergeben. Der Nachweis soll insbesondere
die Planungs-, Durchführungs- und Dokumentationssicherheit (Begleitdokumentation)
im Aufbau und den Ablauf der Versorgung – unter Berücksichtigung der
in §§ 4 und 5 erläuterten Leistungsbeschreibung – aufzeigen sowie diese beurteilen
bzw. bestätigen.
| Beachte
Nach dem Schreiben des Bundesversicherungsamts
vom 28.12.2010 ist die einseitige Vorgabe seitens der
Krankenkasse, dass als Vertragspartner nur zertifizierte
Leistungsgerbringer in Betracht kommen, nicht zulässig.
Bei einer Zertifizierung nach der Normenreihe ISO 13485 ist vor
allem auf den Geltungsbereich des Zertifikats zu achten.
Für diesen Vertrag muss der Geltungsbereich "Orthopädietechnik"
und "Bandagen" umfassen (gesetzlich geregelter Bereich mit
Marktbeobachtung).
Teilbeitritt
Zu prüfen ist, ob bei einer Zertifizierung nach der Normenreihe ISO 9001 auch ein Teilbeitritt für die Produkte mit Zertifizierungsgrad A
möglich ist.
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Versorgungsart II: Maßartikel
Die Versorgungsart II umfasst Maßanfertigungen bzw. Teilfertigprodukte der Produktgruppe
05 Bandagen. Der Leistungserbringer hat die Voraussetzungen nach
Zertifizierungsgrad B zu erfüllen.
Maßanfertigungen dürfen nur im Einzelfall abgegeben werden, wenn eine Versorgung
mit konfektionierten Produkten aus medizinischen bzw. anatomischen Gründen
nicht möglich ist.
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Beachte
Vor allem bei Sonderanfertigungen müssen die Voraussetzungen nach dem
4.
MPG Änderungsgesetz erfüllt sein.
Teilbeitritt
Zu prüfen ist, ob bei einer Zertifizierung nach der Normenreihe ISO 9001 auch ein Teilbeitritt für die Produkte mit Zertifizierungsgrad A
möglich ist.
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Vertragsinhalte
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Bemerkungen
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Anlage 2.05
Versorgungsart I
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Der Versorgungsstandard für diese Hilfsmittel beinhaltet Betreuungsintervalle mit
Dokumentationspflicht. Diese sind regelmäßig den sich aus dem Krankheitsverlauf
ergebenden Bedürfnissen anzupassen und neben der Erstversorgung für jede Folgeversorgung
anzuwenden. Jedes Betreuungsintervall ist mit der entsprechenden
Dokumentation zu versehen.
| Beachte
Die Bestimmung und Festlegung von Versorgungsfähigkeit,
Versorgungsprognose und Versorgungsziel sind ärztliche
Leistungen, die nicht delegiert werden können.
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Anlage 2.05
Versorgungsart II
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Der Versorgungsstandard für diese Hilfsmittel beinhaltet Betreuungsintervalle mit
Dokumentationspflicht. Diese sind regelmäßig den sich aus dem Krankheitsverlauf
ergebenden Bedürfnissen anzupassen und neben der Erstversorgung für jede Folgeversorgung
anzuwenden. Jedes Betreuungsintervall ist mit der entsprechenden
Dokumentation zu versehen.
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Beachte
Vor allem bei Sonderanfertigungen müssen die Voraussetzungen nach dem
4.
MPG Änderungsgesetz erfüllt sein.
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Vertragsinhalte
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Bemerkungen
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Anlage 2.05
§ 5
Mindestanforderungen an die Dokumentation
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Dokumentation:
Die Versorgungssituation ist durch den Leistungserbringer zu dokumentieren
(Begleitdokumentation).
Die Dokumentationen sind der Abrechnung nicht beizufügen. Sie werden von der
AOK Rheinland/Hamburg im Einzelfall angefordert.
Nachfolgend sind die Mindestanforderungen an die Begleitdokumentationen in
Form einer Aufzählung aufgeführt:
Datenerhebung:
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Angaben zur Person inkl. Versichertennummer /
Angaben zum benötigten Hilfsmittel (z. B. Rezeptkopie)
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Statuserfassung / Anamnese / Maßangaben zur Person
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Maßnahmedatum / Mitarbeiter
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Produkt / Hersteller / Artikelnummer (Lieferschein)
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Kontrolldatum/ Auslieferungsdatum/ Mitarbeiter
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Empfangsbestätigung
Die Dokumentation der Versorgungsart I erfolgt entsprechend den Vorgaben nach
Zertifizierung DIN EN ISO 9001.
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Grundlage Ein
Qualitätssicherungsbogen muss erarbeitet werden, da das Schema zur
Dokumentation nicht Bestandteil der ISO Norm 9001 ist.
Beachte
Die Bestimmung und Festlegung von Versorgungsfähigkeit,
Versorgungsprognose und Versorgungsziel sind ärztliche
Leistungen, die nicht delegiert werden können.
Cave
Der Arztvorbehalt
von Diagnosen und Therapieempfehlungen zu beachten.
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Vertragsinhalte
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Bemerkungen
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§ 4 Produktanforderungen / Gewährleistung
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