Prüfung von Krankenkassenverträgen
über die Versorgung mit Hilfsmitteln der Produktgruppe 05 (Bandagen)


Auf dieser Internetseite werden Vertragsklauseln in Beitrittsverträgen zur Hilfsmittelversorgung nach § 127 Abs. 2 SGB V einer Prüfung unterzogen. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass diese Vertragsanalyse über die Auswirkungen auf Qualitätsmanagement Systeme nach den Normenreihen ISO 90001 und 13485 keine juristische Beratung durch qualifizierte Fachanwälte ersetzt (Fachanwälte für Medizinrecht). Gegebenenfalls sind vorhandene Prozessabläufe und Verfahrensanweisung des Qualitätsmanagements entsprechend den Vertragsklauseln anzupassen [Übersicht der geprüften Beitrittsverträge]. Zu beachten sind insbesondere die Einhaltung der Bestimmungen an öffentlich-rechtliche Kaufverträge [siehe Urteil Bundessozialgericht | B 3 KR 2/05 R].

Versorgungsbereich Krankenkasse
Vertrag über die Versorgung mit Hilfsmitteln der Produktgruppe 05 (Bandagen) nach § 127 Abs. 2 SGB V AOK Rheinland / Hamburg
Nummer Gültigkeit
Vertragsnummer : k. A. Dieser Vertrag tritt zum 1.04.2011 in Kraft.

Leistungserbringer | Umfang der Leistung | Werbung | Zertifizierung | Versorgungsart | Dokumentation
Vertragsinhalte Bemerkungen
§ 2 Leistungserbringer

 

a) Für das neu eingeführte Präqualifizierungsverfahren nach § 126 Abs. 1 a SGB V liegen noch keine verbindlichen Vorgaben vor. Für Leistungserbringer, die am 31.03.2007 über eine Zulassung nach § 126 SGB V in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung verfügten, gelten die Voraussetzungen nach § 126 Absatz 1 Satz 2 SGB V deshalb übergangsweise als erfüllt.

Nach Festlegung des Verfahrens nach § 126 Absatz 1 a SGB V ist der entsprechende Nachweis vom Leistungserbringer im Rahmen einer dann noch abzustimmenden Frist der AOK Rheinland/Hamburg vorzulegen.

 

Nach dem Kriterienkatalog müssen die Versorgungsbereiche für die Produktgruppe 05 (Bandagen) präqualifiziert sein. 

Dieser Vertragsteil kann im Präqualifizierungsverfahren bestätigt werden (Mindestanforderungen gemäß Kriterienkatalog).

Cave
Nach dem Kriterienkatalog ist nicht jeder Leistungserbringer versorgungsberechtigt (gilt vor allem für Apotheker, Orthopädieschuhmacher und Fachverkäufer/-in Sanitätsfachhandel).


(4) Der Leistungserbringer ist verpflichtet, sich bei einer akkreditierten Zertifizierungsgesellschaft nach DIN EN ISO 13485 zertifizieren zu lassen. In den in der Anlage 2 aufgeführten Positionen nach Zertifizierungsgrad A, reicht eine Zertifizierung nach DIN EN ISO 9001 aus. Die Erfordernisse an die Zertifizierung sind in der Anlage 2 geregelt.

Beachte
Nach dem Schreiben des Bundesversicherungsamts vom 28.12.2010 ist die einseitige Vorgabe seitens der Krankenkasse, dass als Vertragspartner nur zertifizierte Leistungsgerbringer in Betracht kommen, nicht zulässig. 

Bei einer Zertifizierung nach der Normenreihe ISO 13485 ist vor allem auf den Geltungsbereich des Zertifikats zu achten. 

Für diesen Vertrag muss der Geltungsbereich "Orthopädietechnik" und "Bandagen" umfassen (gesetzlich geregelter Bereich mit Marktbeobachtung).

Cave
Missachtung der Zertifizierungsbedingungen gilt als schwerwiegender Vertragsverstoß und kann Vertragsstrafen und die fristlose Kündigung zur Folge haben.

Teilbeitritt
Zu prüfen ist, ob bei einer Zertifizierung nach der Normenreihe ISO 9001 auch ein Teilbeitritt für die Produkte mit Zertifizierungsgrad A möglich ist.


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Vertragsinhalte Bemerkungen
§ 3 Art und Umfang der Leistungen

(3) Die Empfehlungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen nach § 126 Absatz 1 Satz 3 SGB V in der jeweils gültigen Fassung sowie die Vorgaben zum Präqualifizierungsverfahren nach § 126 Absatz 1 a SGB V sind verbindlich.

Beachte 
Die Kriterien des GKV-Spitzenverband Bund in den fünf Versorgungsbereichen der Produktgruppe berechtigen nicht alle Leistungserbringer zur Abgabe aller Produkte.

Wichtig
Zu beachten sind auch die Prüfbereiche bei Betriebsbegehungen durch Präqualifizierungsstellen.

Cave
Missachtung der Voraussetzungen gilt als schwerwiegender Vertragsverstoß und kann Vertragsstrafen und die fristlose Kündigung zur Folge haben.


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Vertragsinhalte Bemerkungen
§ 13 Werbung / Unzulässige Beeinflussung

(1) Werbemaßnahmen des Leistungserbringers dürfen sich nicht auf die Leistungspflicht der AOK Rheinland/Hamburg beziehen. 

(2) Eine Zusammenarbeit zwischen dem Leistungserbringer und dem Vertragsarzt mit dem Ziel der Ausweitung der Inanspruchnahme von Hilfsmitteln ist nicht gestattet. Die freie Wahl des Leistungserbringers ist zu gewährleisten. 

(3) Eine gezielte Beeinflussung der Versicherten oder anderer an der Versorgung beteiligter Personen (z. B. Arzt, Therapeut, Angehörige) durch den Leistungserbringer hinsichtlich der Verordnung bestimmter Artikel ist nicht zulässig. 

(4) Der Leistungserbringer verhält sich kassenartenneutral.

Wichtig
Der Vertrag sieht die Regelung zu unzulässigen Kooperationen und Depotverbot (§ 128 SGB V) nur im Rahmen von Maßnahmen bei Vertragsverstößen vor.

Beachte
Nach dem Schreiben des Bundesversicherungsamts vom 28.12.2010 darf die Strafbewehrung aber nicht außer Verhältnis zum Vertragsverstoß stehen. Bei Überprüfung der angemessenen Höhe der Vertragsstrafe (§ 307 Abs. 1 BGB) ist die Schwere und das Ausmaß der Verstöße, der Umfang des Verschuldens und die Notwendigkeit, künftige Verstöße zu verhindern zu prüfen.


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Vertragsinhalte Bemerkungen
Anlage 2.05 
zum Vertrag nach § 127 Abs. 2 SGB V über die Versorgung mit Hilfsmitteln 
der Produktgruppe 05 (Bandagen) ab 01.04.2011

Nach § 2 Abs. 4 des Vertrages hat der Leistungserbringer mit der DIN EN ISO 13485 (Buchstabe B) einen speziellen Audit-/Zertifizierungsnachweis, ausgestellt durch eine akkreditierte Zertifizierungsgesellschaft bezüglich eines dokumentierten Verfahrens über die Versorgung der Versicherten/Betreuten mit Bandagen zu erbringen und diesen der AOK Rheinland/Hamburg in Kopie zu übergeben. Der Nachweis soll insbesondere die Planungs-, Durchführungs- und Dokumentationssicherheit (Begleitdokumentation) im Aufbau und den Ablauf der Versorgung – unter Berücksichtigung der in §§ 4 und 5 erläuterten Leistungsbeschreibung – aufzeigen sowie diese beurteilen bzw. bestätigen.

Beachte
Nach dem Schreiben des Bundesversicherungsamts vom 28.12.2010 ist die einseitige Vorgabe seitens der Krankenkasse, dass als Vertragspartner nur zertifizierte Leistungsgerbringer in Betracht kommen, nicht zulässig. 

Bei einer Zertifizierung nach der Normenreihe ISO 13485 ist vor allem auf den Geltungsbereich des Zertifikats zu achten. 

Für diesen Vertrag muss der Geltungsbereich "Orthopädietechnik" und "Bandagen" umfassen (gesetzlich geregelter Bereich mit Marktbeobachtung).

Teilbeitritt
Zu prüfen ist, ob bei einer Zertifizierung nach der Normenreihe ISO 9001 auch ein Teilbeitritt für die Produkte mit Zertifizierungsgrad A möglich ist.


Versorgungsart II: Maßartikel 
Die Versorgungsart II umfasst Maßanfertigungen bzw. Teilfertigprodukte der Produktgruppe 05 Bandagen. Der Leistungserbringer hat die Voraussetzungen nach Zertifizierungsgrad B zu erfüllen. Maßanfertigungen dürfen nur im Einzelfall abgegeben werden, wenn eine Versorgung mit konfektionierten Produkten aus medizinischen bzw. anatomischen Gründen nicht möglich ist.

Beachte
Vor allem bei Sonderanfertigungen müssen die Voraussetzungen nach dem 4. MPG Änderungsgesetz erfüllt sein.

Teilbeitritt
Zu prüfen ist, ob bei einer Zertifizierung nach der Normenreihe ISO 9001 auch ein Teilbeitritt für die Produkte mit Zertifizierungsgrad A möglich ist.


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Vertragsinhalte Bemerkungen
Anlage 2.05 
Versorgungsart I

Der Versorgungsstandard für diese Hilfsmittel beinhaltet Betreuungsintervalle mit Dokumentationspflicht. Diese sind regelmäßig den sich aus dem Krankheitsverlauf ergebenden Bedürfnissen anzupassen und neben der Erstversorgung für jede Folgeversorgung anzuwenden. Jedes Betreuungsintervall ist mit der entsprechenden Dokumentation zu versehen.

Beachte 
Die Bestimmung und Festlegung von Versorgungsfähigkeit, Versorgungsprognose und Versorgungsziel sind ärztliche Leistungen, die nicht delegiert werden können.


Anlage 2.05 
Versorgungsart II

Der Versorgungsstandard für diese Hilfsmittel beinhaltet Betreuungsintervalle mit Dokumentationspflicht. Diese sind regelmäßig den sich aus dem Krankheitsverlauf ergebenden Bedürfnissen anzupassen und neben der Erstversorgung für jede Folgeversorgung anzuwenden. Jedes Betreuungsintervall ist mit der entsprechenden Dokumentation zu versehen.

Beachte
Vor allem bei Sonderanfertigungen müssen die Voraussetzungen nach dem 4. MPG Änderungsgesetz erfüllt sein.


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Vertragsinhalte Bemerkungen
Anlage 2.05 
§ 5 Mindestanforderungen an die Dokumentation

Dokumentation: Die Versorgungssituation ist durch den Leistungserbringer zu dokumentieren (Begleitdokumentation). Die Dokumentationen sind der Abrechnung nicht beizufügen. Sie werden von der AOK Rheinland/Hamburg im Einzelfall angefordert. Nachfolgend sind die Mindestanforderungen an die Begleitdokumentationen in Form einer Aufzählung aufgeführt: Datenerhebung:

  • Angaben zur Person inkl. Versichertennummer / Angaben zum benötigten Hilfsmittel (z. B. Rezeptkopie)

  • Statuserfassung / Anamnese / Maßangaben zur Person

  • Maßnahmedatum / Mitarbeiter

  • Produkt / Hersteller / Artikelnummer (Lieferschein) 

  • Kontrolldatum/ Auslieferungsdatum/ Mitarbeiter 

  • Empfangsbestätigung 

Die Dokumentation der Versorgungsart I erfolgt entsprechend den Vorgaben nach Zertifizierung DIN EN ISO 9001.

Grundlage
Ein Qualitätssicherungsbogen muss erarbeitet werden, da das Schema zur Dokumentation nicht Bestandteil der ISO Norm 9001 ist.

 

Beachte 
Die Bestimmung und Festlegung von Versorgungsfähigkeit, Versorgungsprognose und Versorgungsziel sind ärztliche Leistungen, die nicht delegiert werden können.

 

Cave
Der Arztvorbehalt von Diagnosen und Therapieempfehlungen zu beachten.


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Vertragsinhalte Bemerkungen
§ 4 Produktanforderungen / Gewährleistung

(2) Der Leistungserbringer übernimmt, unabhängig von der Versorgungsform, alle Verpflichtungen einschließlich der personellen Voraussetzungen, die sich für die Versorgung mit Produkten aus dem MPG und den sonstigen Sicherheitsvorschriften ergeben. Insbesondere sind die §§ 4 bis 9 MPBetreibV zu beachten und umzusetzen.

Beachte
Vor allem bei Sonderanfertigungen müssen die Voraussetzungen nach dem 4. MPG Änderungsgesetz erfüllt sein.

Cave
Die Anforderungen aus der Medizinprodukte Betreiberverordnung [MPBetreibV] müssen im Rahmen des Qualitätsmanagements abgebildet und nachgewiesen werden.


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